Geschwister: Familienbande mit Fallstricken

ARAG Experten beleuchten die rechtliche Beziehung von Geschwistern

Geschwister sind oft enge Vertraute – aber wenn es um Geld, Erbe oder Pflege geht, können schnell Konflikte entstehen. Am 10. April wird der Tag der Geschwister gefeiert – eine gute Gelegenheit, um nicht nur die familiäre Verbundenheit, sondern auch die rechtlichen Aspekte der Geschwisterbeziehung zu beleuchten. Die ARAG Experten mit einem Überblick über Rechte und Pflichten von Geschwistern.

Erbrecht bei Geschwistern: Wer erbt was?
Geschwister haben im deutschen Erbrecht eine besondere Stellung: Sie gehören laut ARAG Experten nicht zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung wie Kinder und Enkel, sondern zur zweiten Ordnung. Das bedeutet: Hat der Verstorbene eigene Kinder oder Enkel, gehen die Geschwister leer aus. Ist das nicht der Fall und leben die Eltern noch, erben Geschwister ebenfalls nichts, da zuerst die Eltern erbberechtigt sind. Sind die Eltern verstorben, teilen sich die Geschwister den Nachlass untereinander.

Wer seine Geschwister explizit als Erben einsetzen möchte, sollte dies daher unbedingt in einem Testament oder Erbvertrag festhalten.

Wie vermeiden Geschwister Streit bei einem gemeinsamen Erbe?
Erbt eine Gruppe von Geschwistern gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier gibt es laut ARAG Experten einiges zu beachten. So hat beispielsweise jeder Erbe zwar Anspruch auf seinen Anteil, aber Entscheidungen müssen innerhalb der Erbengemeinschaft gemeinsam getroffen werden. Wird das Erbe nicht einvernehmlich aufgeteilt, können einzelne Geschwister ihren Anteil verkaufen oder im Wege einer Teilungsversteigerung eine Auszahlung erreichen. Besonders problematisch wird es, wenn eine Immobilie zum Erbe gehört – hier gibt es oft Streit um Verkauf oder Nutzung, vor allem wenn es weder einen Erbvertrag noch ein Testament mit klaren Regelungen gibt. Falls Konflikte entstehen, könnte eine Mediation weiterhelfen, bevor es zu einem langwierigen Rechtsstreit kommt.

Wer zahlt für pflegebedürftige Geschwister und Eltern?
Wenn ein Bruder oder eine Schwester pflegebedürftig wird und nicht für die Kosten aufkommen kann, müssen Geschwister nicht füreinander zahlen. Die Unterhaltspflicht gilt nur gegenüber direkten Verwandten in gerader Linie – also zwischen Eltern und Kindern. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass falls Eltern pflegebedürftig werden und das eigene Einkommen nicht reicht, auch Geschwister anteilig zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden können. Seit 2020 gilt dabei jedoch das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Nur wer mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich an den Pflegekosten der Eltern beteiligen.

Selbst wenn Kinder zahlen müssen, wird aber ihr finanzieller Spielraum berücksichtigt. Laut Düsseldorfer Tabelle ist dem unterhaltspflichtigen Kind ein angemessener Eigenbedarf zu belassen. Der Bundesgerichtshof hielt 2024 insoweit einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro netto pro Monat für angemessen, um das eigene Existenzminimum zu schützen. Von dem darüber liegenden Einkommen müssen zudem weitere 70 Prozent nicht eingesetzt werden (Az.: XII ZB 6/24). Auch werden Verbindlichkeiten wie Miete, Kredite, Altersvorsorgeaufwendungen oder Unterhalt für eigene Kinder angerechnet. Schwiegerkinder sind übrigens nicht zahlungspflichtig.

Ausgleichsanspruch unter Geschwistern?
Die ARAG Experten weisen ergänzend darauf hin, dass ein Kind, welches allein die Pflegekosten für ein Elternteil übernimmt, von seinen Geschwistern keinen Ausgleich verlangen kann. In einem konkreten Fall hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die Pflegekosten seiner Mutter übernommen und wurde später zur Zahlung herangezogen. Er forderte daraufhin von seinem Bruder eine Erstattung – ohne Erfolg. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Geschwistern existiert nicht, da dieser nur beim Kindesunterhalt gilt (Oberlandesgericht Köln, Az.: 10 UF 99/18).

Haften Geschwister für die Schulden des anderen?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Geschwister nicht füreinander haften – weder für Kredite noch für andere Schulden. Jeder ist für seine eigenen finanziellen Verpflichtungen verantwortlich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Geschwister gemeinsam einen Vertrag unterschreiben – etwa für einen Kredit oder eine Wohnungsmiete. Dann haften sie gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder kann für die gesamte Summe in Anspruch genommen werden. Erbt ein Geschwisterteil einen Nachlass mit Verbindlichkeiten, haftet nur das erbende Geschwister dafür. Um sich zu schützen, kann das Erbe ausgeschlagen oder eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Übrigens: Schulden eines Bruders oder einer Schwester betreffen nicht automatisch die Familie. Gläubiger können nicht einfach Verwandte zur Kasse bitten.

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