Ob Gewinnspieleanbieter, Banken oder Energiedienstleister: In einigen Branchen werden Geschäfte gerne am Telefon gemacht – und offenbar sehr erfolgreich. Der Erfolg dieser sogenannten Cold Calls liegt im Überraschungsmoment und vermeintlich unschlagbaren Angeboten. Am Ende folgt oft ein eigentlich ungewollter Vertrag oder ein Produktverkauf. Darüber hinaus werden persönliche Daten abgefragt und weitergegeben. Solche Werbeanrufe sind nicht nur lästig, sondern in den meisten Fällen auch unzulässig. ARAG Experten erklären, wie man sich zur Wehr setzen kann.
In welchen Fällen ist Werbung unzulässig?
Unternehmen dürfen Privatkunden nur dann kontaktieren, wenn sie vorab eingewilligt haben, dass Angebote des jeweiligen Unternehmens telefonisch unterbreitet werden dürfen. Diese Zustimmung kann durchaus auch mündlich oder nur per Häkchen in einem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Firmen diesen Vorgang dokumentieren und nachweisen müssen. Andernfalls gelten diese Cold Calls (englisch für „kalte Anrufe“) als unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts und es drohen empfindliche Geldstrafen.
Wann ist ein telefonisch geschlossener Vertrag gültig?
Kurz gesagt, benötigen die meisten Verträge die Textform, um gültig zu sein, und sie müssen wesentliche Informationen enthalten. Ob Energielieferung, Internetanschluss oder Teilnahme am Gewinnspiel – diese Verträge sind nur gültig, wenn sie nach dem Telefonat in Textform bestätigt werden und eine schriftliche Vertragszusammenfassung folgt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies auch per Mail, Fax oder SMS möglich ist. Zu den wesentlichen Informationen gehören bei einem Vertragsschluss beispielsweise Preis, Vertrags-Laufzeit oder Kündigungs-Bedingungen sowie der echte Name des Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen wird. Dabei muss der Anrufer beweisen, dass er entsprechend informiert hat.
Wie reagiert man während des Anrufs?
Wer von einer unbekannten Person und Rufnummer angerufen wird, sollte grundsätzlich aufmerksam sein und das Gespräch umgehend beenden, wenn das Bauchgefühl nicht stimmt. Kommt es dennoch zu einem Gespräch, raten die ARAG Experten, sich währenddessen einige Notizen zu machen. So sollten z. B. Name des Anrufers und Unternehmens, Datum und Uhrzeit des Anrufs und die Nummer des Gesprächspartners festgehalten werden. Auch wichtige Inhalte zum Angebot oder Vertragsbedingungen sollten notiert werden.
Was kann man gegen diese Anrufflut tun?
Der richtige Ansprechpartner für Beschwerden über unerwünschte Telefonwerbung ist die Bundesnetzagentur, die als Infrastrukturbehörde für den Verbraucherschutz hinsichtlich aller umfassenden deutschen Netze wie Telekommunikation, Energie oder Eisenbahn zuständig ist. Bei ihr gingen 2023 rund 35.000 Beschwerden dieser Art ein. Immerhin: Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Anzahl an unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen fast halbiert. Der einfachste Weg, sich über die Belästigung zu beschweren, ist das hinterlegte Online-Formular.
Darüber hinaus gibt es einige technische Möglichkeiten, unerwünschten Anrufen zu entgehen. So raten die ARAG Experten zu einer Rufnummernsperre. Viele Smartphones und Telefonanbieter bieten die Möglichkeit, unerwünschte Nummern zu blockieren. Diese Anrufe werden dann automatisch abgelehnt. Auch die Robinsonliste ist eine Alternative. Wenn man sich dort einträgt, signalisiert man Unternehmen, dass man keine Werbeanrufe erhalten möchte. In manchen Fällen kann es helfen, die Übertragung der eigenen Rufnummer zu unterdrücken, um Rückrufe von Callcentern zu vermeiden. Zudem gibt es sogenannte Anrufer-ID-Apps. Sie erkennen automatisch unerwünschte Werbeanrufe und blockieren sie. Die Anwendungen basieren auf einer Datenbank gemeldeter Spam-Nummern.
Wichtige Widerrufsfristen
Sollte man am Telefon überrumpelt worden sein und gleich einen Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser zwar in den meisten Fällen nichtig. Um aber kein Risiko einzugehen, empfehlen die ARAG Experten, ihn zur Sicherheit umgehend zu widerrufen. In der Regel hat man dafür 14 Tage Zeit. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware oder bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss. Allerdings tickt die Uhr nicht, bevor der Anbieter ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Bleibt diese Info aus, hat man sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, Verträge zu widerrufen. Die ARAG Experten raten, einen Widerruf am besten per Einschreiben an den Anbieter zu schicken. Einen Grund für den Widerruf muss man nicht geben, allerdings sollte man die Ware auch nicht kommentarlos zurückgeben, sondern formlos erklären, dass man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zudem sollte man auch die Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken untersagen, denn oft sind es genau diese sensiblen Daten, um die es in Abos und Gewinnspielen geht.
Gilt dieses Verbot auch für schriftliche Werbung?
Nicht nur das klingelnde Telefon kann eine Belastung sein. Auch Newsletter im Mail-Postfach können sich häufen. Bei schriftlicher Werbung sind die Regelungen laut der ARAG Experten etwas großzügiger: So ist zwar der Versand von E-Mails, in den nicht klar eingewilligt wurde, ebenso unerlaubt. Allerdings liegt keine Belästigung vor, wenn der Anbieter über die Mailadresse verfügt, weil bereits eine Geschäftsbeziehung durch einen Kauf vorliegt und der Kunde der Verwendung für Marketingzwecke nicht widersprochen hat. Der Versand von personalisierten Werbebriefen ist dann sogar grundsätzlich erlaubt.
Eine Pressemitteilung der Firma:
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